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   BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21   

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https://dejure.org/2022,12679
BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21 (https://dejure.org/2022,12679)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2022 - 1 ARs 13/21 (https://dejure.org/2022,12679)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 1 ARs 13/21 (https://dejure.org/2022,12679)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 76a StGB; § 435 StPO; § 132 Abs. 3 GVG
    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrages im subjektiven Verfahren (selbständige Einziehung; objektives Verfahren; Antrag der Staatsanwaltschaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 435 Abs 1 StPO, § 76a Abs 2 S 1 StGB
    Selbständiges Einziehungsverfahren: Antrag auf Einziehung des durch eine verjährte Erwerbstat erlangten Wertes von Taterträgen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Werts von Taterträgen i.R.e. Antrags der Staatsanwaltschaft auf Einziehung im selbständigen Verfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 76a Abs. 2 S. 1; StPO § 435 Abs. 1
    Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Werts von Taterträgen i.R.e. Antrags der Staatsanwaltschaft auf Einziehung im selbständigen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 255
  • StV 2022, 729 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - 1 ARs 13/21
    Auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19 - erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung festhält.
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Hierauf haben der 1. und 2. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, die vom 3. Strafsenat beabsichtigte Entscheidung widerspreche ihrer Rechtsprechung; sie hielten an dieser fest (Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255; vom 23. Juni 2022 - 2 ARs 405/21, NStZ-RR 2023, 121).

    Daher bedarf es eines Antrages der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 StPO, die Einziehung im objektiven Verfahren selbständig anzuordnen (zur Möglichkeit der mündlichen Antragstellung vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271, 272 Rn. 11; vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 435 Rn. 19); anderenfalls besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis, weil das Verfahren, soweit es die eingestellte Tat betrifft, nicht mehr bei Gericht anhängig ist (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, aaO; Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116, 117 mwN; El-Ghazi, NStZ 2022, 255).

  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    Auf seine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ 2022, 252; dazu einerseits El-Ghazi, NStZ 2022, 255 f.; Lantermann, NStZ-RR 2022, 85 f.; andererseits Zivanic, JR 2022, 196, 197 ff.) hat der 1. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255).

    Die vom 1. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255) dagegen vorgebrachten Argumente geben im Ergebnis keinen Anlass für eine abweichende Bewertung.

    Ein solches negatives Ergebnis steht hier jedoch bereits fest, nachdem der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 4. Mai 2022 (1 ARs 13/21) an seiner von der Anfrage abweichenden Rechtsprechung festgehalten hat.

  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22

    Einziehung (Abgrenzung von Tatertrag und Tatobjekt: rechtsgutbezogene Wertung;

    Die Staatsanwaltschaft mag indes - auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechtskraftprobleme - erwägen, ob sie mittels eines Antrags insoweit ein objektives (selbständiges) Einziehungsverfahren anstrengt (§ 435 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 StR 489/18 Rn. 7; je mwN; vgl. im Übrigen den Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 12. Januar 2022 - 3 StR 474/19 und Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21; vom 23. Juni 2022 - 2 ARs 405/21 sowie vom 9. Dezember 2009 - 2 StR 433/09 Rn. 5).
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